Kfz-Steuer berechnen — Hubraum, CO₂ und Sonderfälle

Die Kfz-Steuer richtet sich bei Pkw nach Antriebsart, Erstzulassung, Hubraum und — je nach Zeitraum — CO₂- beziehungsweise Schadstoffemissionen. Reine Elektrofahrzeuge können unter den gesetzlichen Voraussetzungen befristet steuerbefreit sein; Oldtimer mit H-Kennzeichen zahlen eine Pauschale. Mit dem Rechner erhalten Sie für die abgedeckten Fälle eine unverbindliche Schätzung.

So funktioniert der Rechner

Wählen Sie Ihre Antriebsart und geben Sie die Erstzulassung sowie den Berechnungsstichtag ein. Nach § 8 Nr. 1 Buchst. a und b KraftStG werden bei Pkw mit Erstzulassung ab dem 01.07.2009 Hubraum (Feld P.1) und CO₂-Ausstoß (Feld V.7) berücksichtigt. Bei Pkw bis zum 30.06.2009 sind zusätzlich die vollständigen schadstoffbezogenen Angaben erforderlich; dieser Rechner erhebt und bewertet die vollständige Schadstoffklasse nicht und gibt deshalb bewusst keinen verlässlichen Eurobetrag aus.

Für Verbrenner ab dem 01.07.2009 wird nach § 8 Nr. 1 Buchst. b KraftStG die Hubraumkomponente mit dem CO₂-Betrag kombiniert. Für Erstzulassungen vom 01.07.2009 bis 31.12.2011 gelten 120 g/km, für 2012 und 2013 110 g/km und für 2014 bis 2020 95 g/km als Freibetrag; jedes darüberliegende Gramm wird in diesen Zeiträumen mit 2,00 € angesetzt.

Ab dem 01.01.2021 gilt eine progressive CO₂-Berechnung: über 95 bis 115 g/km 2,00 €, über 115 bis 135 g/km 2,20 €, über 135 bis 155 g/km 2,50 €, über 155 bis 175 g/km 2,90 €, über 175 bis 195 g/km 3,40 € und über 195 g/km 4,00 € je Gramm. Diese Stufen gelten nicht pauschal für ältere Erstzulassungszeiträume.

Berechnungsgrundlagen Pkw

  • Hubraumkomponente je angefangene 100 ccm: Otto-/Wankelmotor 2,00 €, Diesel beziehungsweise Selbstzündungsmotor 9,50 €.
  • Bei Erstzulassung bis 30.06.2009 zählen Hubraum sowie Schadstoff- und CO₂-Emissionen; ohne vollständige Schadstoffklasse gibt der Rechner keinen Eurobetrag aus.
  • Bei Erstzulassung ab 01.07.2009 wird der CO₂-Betrag nach dem jeweiligen Erstzulassungszeitraum berechnet: 120/110/95 g/km Freibetrag bis 2020, progressive Stufen ab 2021.
  • Angefangene Hubraum- und Gewichtseinheiten zählen vollständig. Erst nach Addition der abgedeckten Teilbeträge wird die Jahressteuer auf volle Euro abgerundet.

Sonderfälle

  • Nach § 3d KraftStG können reine Elektrofahrzeuge mit Erstzulassung vom 18.05.2011 bis 31.12.2030 zehn Jahre ab dem Tag der Erstzulassung steuerbefreit sein, längstens bis zum 31.12.2035.
  • Hybrid- und Plug-in-Hybridfahrzeuge sind keine reinen Elektrofahrzeuge im Sinne des § 9 Abs. 2 und fallen nicht unter diese Elektrofahrzeug-Befreiung.
  • Nach Ablauf oder außerhalb der Befreiung berechnet dieser Rechner reine Elektrofahrzeuge bis 3.500 kg nach Gewicht: je angefangene 200 kg mit 11,25 € bis 2.000 kg, 12,02 € über 2.000 bis 3.000 kg und 12,78 € über 3.000 bis 3.500 kg; anschließend gilt die 50-%-Ermäßigung nach § 9 Abs. 2.
  • Oldtimer mit H-Kennzeichen: Pauschalsteuer nach § 9 Abs. 4 Nr. 2 KraftStG 191,73 € jährlich
  • Wohnmobile: Sondertarif nach Gewicht und Schadstoffklasse — vom Rechner nicht abgedeckt