Versicherung bei defektem Auto behalten: Optionen und Regeln
Ein Fahrzeug, das defekt ist und nicht mehr fährt, muss nicht sofort abgemeldet werden. Aber was passiert mit der Versicherung? Welche Pflichten bestehen und welche Optionen haben Fahrzeughalter?
- Haftpflichtversicherung ist Pflicht, solange das Fahrzeug zugelassen ist
- Defektes Fahrzeug auf öffentlichem Gelände: Zulassung und Versicherung weiter nötig
- Außerbetriebsetzung beendet Versicherungspflicht und spart Beiträge
- Ruhender Versicherungsschutz: Ruheversicherung als günstiger Zwischenweg
- Kaskoversicherung während der Standzeit: Klärung mit Versicherer empfohlen
- Wiederanmeldung setzt neue Versicherungsbestätigung (eVB) voraus
Was ändert sich, wenn ein Auto nicht mehr fahrtüchtig ist?
Ein Fahrzeug, das technisch defekt ist, aber noch zugelassen ist, bleibt im vollen Sinne versicherungspflichtig. Das Pflichtversicherungsgesetz (PflVG) knüpft die Versicherungspflicht an die Zulassung — nicht an die tatsächliche Fahrtüchtigkeit. Solange das Fahrzeug auf öffentlichem Gelände oder der Straße abgestellt ist und ein amtliches Kennzeichen trägt, muss die Haftpflichtversicherung aktiv sein.
Die Optionen im Überblick
| Option | Versicherungsschutz | Kosten | Voraussetzung |
|---|---|---|---|
| Versicherung behalten | Vollständig | Normal | Keine |
| Ruheversicherung | Reduziert (oft nur Feuer/Diebstahl) | Günstiger | Fahrzeug auf privatem Gelände |
| Außerbetriebsetzung | Keine Versicherungspflicht | Keine Pflichtbeiträge | Abmeldung beim KBA |
| Kurzzeitzulassung bei Instandsetzung | Temporärer Vollschutz | Anteilig | Geplante Reparatur |
Außerbetriebsetzung: Was sie bedeutet
Eine vorübergehende Außerbetriebsetzung (Abmeldung) beendet die Zulassung des Fahrzeugs. Damit entfällt die gesetzliche Versicherungspflicht. Das Fahrzeug darf dann aber nicht mehr auf öffentlichen Verkehrsflächen stehen oder bewegt werden. Für die Wiederanmeldung ist eine neue Versicherungsbestätigung (eVB-Nummer) erforderlich.
Ruheversicherung: Der Mittelweg
Eine Ruheversicherung bietet einen eingeschränkten Versicherungsschutz für das abgestellte, außer Betrieb gesetzte Fahrzeug. Typischerweise sind Schäden durch Feuer, Einbruchdiebstahl und Naturereignisse abgedeckt — aber keine Haftpflicht. Sie eignet sich für Fahrzeuge, die vorübergehend stillgelegt werden, aber gegen typische Standortrisiken abgesichert sein sollen.
Defektes Fahrzeug auf der Straße: Risiken
Wer ein nicht fahrtüchtiges, aber zugelassenes Fahrzeug auf der öffentlichen Straße abstellt, bleibt vollständig versicherungspflichtig — und das zurecht: Selbst ein stehendes Fahrzeug kann Haftpflichtansprüche auslösen (z. B. durch Öllecks, Fahrbahngefährdung oder herabfallende Teile). Die Haftpflichtversicherung muss aktiv sein.
Wiederanmeldung nach der Reparatur
Wenn das defekte Fahrzeug repariert ist und wieder angemeldet werden soll, müssen Sie zunächst eine neue eVB-Nummer bei einem Kfz-Versicherer beantragen. Mit dieser Nummer kann das Fahrzeug bei der Zulassungsstelle wieder angemeldet werden. Planen Sie dafür ausreichend Zeit ein — die Beantragung der eVB-Nummer geht zwar schnell, aber die Terminverfügbarkeit bei der Zulassungsstelle kann variieren.