eVB-Nummer beim Halterwechsel: Was Käufer und Verkäufer wissen müssen

Die eVB-Nummer beim Halterwechsel ist für den Käufer Pflicht. Eigentumsübergang, Versicherungsvertrag und Ummeldung sind dabei getrennt zu betrachten: Bei einer Veräußerung geht der Versicherungsvertrag grundsätzlich auf den Erwerber über; für die Ummeldung braucht der Käufer den Versicherungsnachweis seines Versicherers.

  • Käufer braucht vor der Ummeldung zwingend eine eigene eVB-Nummer
  • Bei einer Veräußerung geht der Versicherungsvertrag grundsätzlich auf den Erwerber über — nicht erst durch die Ummeldung
  • SF-Klasse geht nicht auf den Käufer über — jeder baut seine eigene auf
  • Zügige Ummeldung schützt Verkäufer vor Haftungsrisiken auf dem alten Fahrzeugschein
  • Ohne Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief) keine Ummeldung möglich

Was beim Verkauf passiert

Mit dem Eigentumsübergang einer veräußerten Sache geht der Versicherungsvertrag grundsätzlich auf den Erwerber über (§ 95 VVG). Der Erwerber und der Versicherer haben dabei die gesetzlichen Rechte zur Beendigung des Vertrags; die maßgeblichen Fristen richten sich nach § 96 VVG. Der Verkäufer sollte den Verkauf trotzdem unverzüglich dem Versicherer und der Zulassungsstelle melden.

Was der Käufer braucht

  • Neue eVB-Nummer eines beliebigen Versicherers
  • Personalausweis und Meldebestätigung
  • Zulassungsbescheinigung Teil I und II
  • Kaufvertrag
  • SEPA-Mandat für die Kfz-Steuer

Ablauf der Ummeldung

  1. Tarif vergleichen, eVB beantragen
  2. Termin bei der Zulassungsstelle reservieren
  3. Unterlagen vollständig mitbringen
  4. Neue Kennzeichen oder Übernahme der alten beantragen
  5. Zulassung wird eingetragen; den Vertrag und mögliche Kündigung nach dem Eigentumsübergang mit dem Versicherer klären

Sonderfall: Fahrzeug wird nicht umgemeldet

Meldet der Käufer das Fahrzeug nicht um, bleibt es zunächst auf den Verkäufer zugelassen. Bei Verstößen droht der Verkäufer in Erklärungsnot. Daher: Verkauf schriftlich dokumentieren, Käuferdaten aufbewahren und der Zulassungsstelle den Verkauf anzeigen.

Übergangszeitraum zwischen Kauf und Ummeldung

Unmittelbar nach dem Kauf und vor der Ummeldung ist das Fahrzeug noch auf den Vorbesitzer zugelassen — und damit technisch noch über dessen Versicherung abgedeckt. Diese Übergangsphase sollte so kurz wie möglich sein. Versicherer können für Fahrten zwischen Kauf und Ummeldung die Haftung im Einzelfall einschränken, wenn der neue Fahrer nicht ausdrücklich vom alten Versicherer als berechtigt anerkannt wurde.

Als Käufer fahren Sie auf der sicheren Seite, wenn Sie das Fahrzeug erst nach abgeschlossener Ummeldung bewegen oder den Verkäufer bitten, Sie beim alten Versicherer als berechtigten Fahrer einzutragen. Alternativ schließen Sie sofort eine Tageskaskoversicherung für die Übergangszeit ab.

SF-Klasse beim Halterwechsel

Die SF-Klasse des Verkäufers geht nicht auf den Käufer über. Jeder Halter baut seine eigene Schadenfreiheitsklasse auf. Der Käufer beginnt seinen neuen Vertrag mit seiner eigenen SF-Klasse. Hat er zuvor noch kein eigenes Fahrzeug versichert, startet er üblicherweise in der SF 0 oder profitiert von einer Zweitwagenregelung, falls er bereits als Mitfahrer eingetragen war.

Halterwechsel: kompakte Checkliste

  • Kaufvertrag und Übergabetag schriftlich festhalten
  • Als Käufer vor dem Zulassungstermin eine eigene eVB beantragen
  • Zulassungsbescheinigung Teil I und II, Ausweis und SEPA-Mandat prüfen
  • Versicherer und Zulassungsstelle über einen verzögerten Halterwechsel informieren
  • Nach der Ummeldung die neue Police und die SF-Einstufung kontrollieren

Sonderfälle beim Halterwechsel

Bei einem Umzug mit demselben Halter ist normalerweise keine neue eVB erforderlich; die Änderung der Anschrift wird der Zulassungsstelle und dem Versicherer gemeldet. Bei einem Erbfall, einer Finanzierung oder einem Halterwechsel innerhalb der Familie können zusätzliche Nachweise oder eine neue Risikoprüfung nötig sein. Klären Sie diese Fälle vor dem Termin direkt mit Versicherer und Zulassungsstelle.