Sachschäden in der Kfz-Haftpflicht: Reparatur, Wertminderung und mehr
Bei einem Sachschaden durch Ihr Fahrzeug zahlt Ihre Kfz-Haftpflicht Reparatur, Wertminderung, Gutachterkosten und Mietwagen für den Geschädigten. Welche Ansprüche Dritte genau stellen dürfen und welche Grenzen gelten.
- Kfz-Haftpflicht erstattet Reparatur, Wertminderung, Gutachterkosten und Mietwagen für Dritte
- Bei Totalschaden: Erstattung des Wiederbeschaffungswerts abzüglich Restwert des Unfallfahrzeugs
- Merkantile Wertminderung ist zusätzlicher Anspruch des Geschädigten — unabhängig von der Reparatur
- Freie Werkstattwahl für Geschädigte: Haftpflicht-Versicherer darf keine Partnerwerkstatt vorschreiben
- Anwaltskosten des Geschädigten: Haftpflicht übernimmt angemessene Kosten der Rechtsverfolgung
Was zählt als Sachschaden?
Ein Sachschaden in der Kfz-Haftpflicht liegt vor, wenn durch Ihr Fahrzeug das Eigentum eines Dritten beschädigt oder zerstört wird. Das klassische Beispiel ist die Beschädigung des Fahrzeugs einer anderen Person — aber Sachschäden umfassen auch Gartenmauern, Zäune, Laternen, Gebäudeteile oder sonstige Gegenstände, die Sie mit dem Auto beschädigen.
- Reparaturkosten am beschädigten Fahrzeug oder Gegenstand
- Wiederbeschaffungswert bei Totalschaden
- Merkantile Wertminderung nach Unfall
- Mietwagenkosten während der Reparaturzeit
- Nutzungsausfallentschädigung als Alternative zum Mietwagen
- Kosten für Kfz-Sachverständigen und Gutachten
- Anwaltskosten des Geschädigten (soweit angemessen)
Reparatur oder Wiederbeschaffung?
Der Geschädigte hat grundsätzlich Anspruch auf Reparatur — außer die Reparaturkosten übersteigen den Wiederbeschaffungswert. Bei wirtschaftlichem Totalschaden zahlt Ihre Haftpflicht den Wiederbeschaffungswert abzüglich des Restwertes des zerstörten Fahrzeugs.
Eine wichtige Ausnahme gilt bei der sogenannten 130-Prozent-Grenze: Übersteigen die Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert um maximal 30 Prozent, kann der Geschädigte dennoch auf Reparatur bestehen — wenn er das Fahrzeug mindestens sechs Monate weiter nutzt.
Merkantile Wertminderung
Auch nach perfekter Reparatur verliert ein Unfallfahrzeug an Marktwert. Diese merkantile Wertminderung ist ein eigenständiger Schadensersatzanspruch des Geschädigten und wird zusätzlich zur Reparatur gezahlt. Die Höhe hängt vom Fahrzeugalter, dem Schadenumfang und dem ursprünglichen Wert ab.
Mietwagen und Nutzungsausfall
Kann der Geschädigte sein Fahrzeug nicht nutzen, hat er Anspruch auf einen gleichwertigen Mietwagen für die Reparaturdauer. Alternativ kann er eine pauschale Nutzungsausfallentschädigung verlangen — typisch sind 25–70 Euro pro Tag, je nach Fahrzeugklasse.
Anwaltskosten des Geschädigten
Die Kosten für den Anwalt des Geschädigten übernimmt Ihre Haftpflicht, soweit diese angemessen und zur Rechtsverfolgung erforderlich sind. Bei eindeutiger Schuldfrage sind vorschnell eingeschaltete Anwälte problematisch — Gerichte haben hier Maßstäbe entwickelt, wann Anwaltskosten zu erstatten sind.
Nutzungsausfall korrekt berechnen lassen
Der Nutzungsausfall ist ein eigenständiger Anspruch des Geschädigten, der oft unterschätzt wird. Für jeden Tag, an dem das Fahrzeug nicht nutzbar ist, steht dem Geschädigten eine Pauschale zu — abhängig von Fahrzeugklasse und Wert. Ein spezialisierter Anwalt oder das Gutachten eines Kfz-Sachverständigen kann den korrekten Nutzungsausfallbetrag ermitteln. Lassen Sie sich nicht von voreiligen Angeboten des Haftpflichtversicherers drängen — prüfen Sie jeden Posten sorgfältig.