eVB-Nummer beim Versicherungswechsel beantragen: Ablauf und wichtige Hinweise
Die eVB-Nummer beim Versicherungswechsel beantragen ist in den meisten Fällen unkompliziert: Bei einem regulären Jahreswechsel läuft die Übermittlung automatisch zwischen den Versicherern ab. Ablauf, Fristen und wichtige Hinweise im Überblick.
- Beim Jahreswechsel läuft der Versicherungswechsel meist ohne Behördengang ab
- Halterwechsel oder Ummeldung erfordern eine neue eVB-Nummer
- SF-Klasse bleibt beim Wechsel erhalten — Bescheinigung vom alten Versicherer holen
- Schutzlücke vermeiden: neuer Vertrag beginnt genau dann, wenn alter endet
- Sonderkündigung möglich bei Beitragserhöhung, Schadenfall oder Bedingungsänderung
Wann ein Behördengang nötig ist
Beim Wechsel zum nächsten 1. Januar ist in den meisten Fällen kein Behördengang erforderlich. Der alte Vertrag endet, der neue beginnt — die Zulassungsstelle wird automatisch über das ZÜV-Verfahren informiert.
Anders sieht es bei einem unterjährigen Wechsel mit Halterwechsel oder Ummeldung aus. Hier wird eine neue eVB benötigt, die der neue Versicherer bereitstellt.
So läuft der Wechsel ab
- Alten Vertrag kündigen — fristgerecht oder per Sonderkündigung
- Neuen Tarif vergleichen und abschließen
- Neuer Versicherer stellt bei Bedarf eine eVB aus
- Bei Halterwechsel oder Ummeldung: eVB bei der Zulassungsstelle vorlegen
- Bestätigung des neuen Vertrags abwarten
Häufige Fehlerquellen
- Kündigung beim alten Versicherer vergessen — Doppelversicherung
- Wechsel ohne ausreichend Bedenkzeit zum 30. November
- eVB beantragt, ohne den alten Vertrag zu kündigen
- Falsches Fahrzeug oder veraltete Daten beim neuen Versicherer angegeben
Nahtloser Versicherungswechsel ohne Schutzlücke
Der Versichererwechsel darf keine Lücke im Schutz hinterlassen. Sorgen Sie dafür, dass der neue Vertrag genau an dem Tag beginnt, an dem der alte endet. Wenn Sie die Kündigung zum 30. November aussprechen, sollte der neue Vertrag ab dem 1. Januar laufen. Manche neuen Versicherer bieten an, den Vertrag vorzudatieren — prüfen Sie das im Einzelfall.
Fahren ohne gültige Kfz-Haftpflichtversicherung ist strafbar. Eine Schutzlücke kann zur Zwangsstilllegung des Fahrzeugs durch die Zulassungsstelle führen. Im Schadenfall während einer Lücke können erhebliche Kosten entstehen, die Sie persönlich tragen müssen.
SF-Klasse beim Wechsel
Beim Wechsel des Versicherers bleibt die SF-Klasse erhalten. Der bisherige Versicherer stellt Ihnen eine Bescheinigung aus, die der neue Versicherer zur Einstufung benötigt. Für die meisten Online-Abschlüsse genügt die Selbstauskunft; der neue Versicherer prüft die Angaben intern. Weichen Angaben und tatsächliche SF-Klasse erheblich ab, kann der Versicherer Beiträge nachfordern oder Leistungen kürzen.
Wechsel mit Sonderkündigung
Außerhalb des regulären Stichtags 30. November ist ein Wechsel über ein Sonderkündigungsrecht möglich — etwa nach Beitragserhöhung, Schadenfall oder Bedingungsänderung. In diesen Fällen kann eine neue eVB erforderlich sein, wenn der Wechsel mit einem Halterwechsel oder einer Ummeldung verbunden ist. In der Regel reicht aber auch hier die elektronische Abwicklung zwischen den Versicherern.